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   BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60   

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BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,6137)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1962 - V ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,6137)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1962 - V ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,6137)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.09.1961 - III ZR 140/60

    Kreuzung von Starkstromleitung und Straße

    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    Inwieweit dem Veranlassungsprinzip über die gesetzlichen Anwendungsfälle hinaus allgemeine Geltung kraft Gewohnheitsrechts zukommt, mag auf sich beruhen (ebenso BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

    Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei (vgl. auch BGHZ 36, 1, 9) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 226/53

    Regelungen über Konzessionsabgaben

    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    Die Sozialgebundenheit des Wegeeigentums, auf die sich die Beklagte (unter Anführung von BGHZ 15, 113, 117) [BGH 22.10.1954 - I ZR 226/53] berufen hatte, war angesichts der ohne Anwendung von Druckmitteln zustandegekommenen Vertragsregelung ebensowenig von Belang wie die in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 1960 wörtlich wiedergegebene Stelle aus dem Erläuterungsbuch von Staudinger/Coing (BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 18 a), die den - hier nicht vorliegenden - Tatbestand sittenwidriger Ausnutzung einer geschäftlichen Machtposition zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    In Wirklichkeit wird eine Enteignungsmöglichkeit, wie sie hier der Beklagten nach ihrer Behauptung zu Gebote gestanden haben soll, durch ein Vertragsangebot des Straßeneigentümers nur dann ausgeschlossen, wenn die Bedingungen der angebotenen vertraglichen Regelung für die Gegenseite zumutbar sind; sie müssen "vernünftig" sein und "auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen", und es darf durch sie nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommen" (BVerwGE 2, 36, 38 f [BVerwG 26.03.1955 - I C 149/53]; vgl. auch Forsthoff a.a.O. S. 85, ebenso jetzt 8. Aufl.).
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    Für ein Abgehen vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls ist kein Raum, falls die Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, von den Beteiligten bereits bei Vertragsabschluß vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen wurde; die Rechtsfolgen bestimmen sich dann ausschließlich nach der vertraglichen Regelung (Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507 , vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    Für ein Abgehen vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls ist kein Raum, falls die Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, von den Beteiligten bereits bei Vertragsabschluß vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen wurde; die Rechtsfolgen bestimmen sich dann ausschließlich nach der vertraglichen Regelung (Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507 , vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f).
  • BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    Für ein Abgehen vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls ist kein Raum, falls die Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, von den Beteiligten bereits bei Vertragsabschluß vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen wurde; die Rechtsfolgen bestimmen sich dann ausschließlich nach der vertraglichen Regelung (Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507 , vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f).
  • BGH, 31.01.1956 - V BLw 54/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60
    Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsurteil gezogene Schlußfolgerung, daß auch ihre Vertragspflicht zur Kostentragung bestehen geblieben sei, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Januar 1956, V BLw 54/55, LM BGB § 242 Bb Nr. 20).
  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

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  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62

    Rechtsmittel

    Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 9-21) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff.).

    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offen gelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 99/65

    Das Verhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anordnung im

    Die Entwicklung des Straßenverkehrs gebe jedenfalls allein keinen Anlaß, die Geschäftsgrundlage des Vertrages als weggefallen anzusehen (Senatsurteile vom 27. Juni 1962 - V ZR 204/60 - und vom 15. Mai 1963 - V ZR 180/62).

    Der Bundesgerichtshof hat den privatrechtlichen Charakter der Gestattungsverträge vorliegender Art vor und auch nach der Neuregelung unter Hinweis auf § 8 Abs. 10 BFStrG bestätigt; nach dieser Vorschrift richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (BGHZ 15, 113; 19, 85 [BGH 18.11.1955 - I ZR 219/53]; 37, 353, 354 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; vgl. auch die die Verlegungskosten betreffenden Urteile des Senats vom 27.6.1962 - V ZR 204/60 - S. 3 und vom 15. Mai 1963 - V ZR 32/61 S. 4; 180/62 S. 5 und 181/62 S. 5).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 32/61

    Rechtsmittel

    Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art handelt es sich aber, wie der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 und in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt hat, um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG (vgl. auch Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff).

    Das gleiche gilt von dem sogenannten "Veranlassungsprinzip", wonach angeblich kraft Gewohnheitsrechts die durch eine veränderte Straßenführung entstandenen Kosten von demjenigen getragen werden müssen, auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Veränderung vorgenommen worden ist; denn wenn es einen solchen Rechtsgrundsatz geben sollte (der erkennende Senat hat seine Geltung in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] offen gelassen; vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60], so ist er jedenfalls nicht unabänderlich, sondern kann - wie das hier nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts geschehen ist - durch abweichende Parteivereinbarung wegbedungen werden (Urteil des Senats vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60, S. 10 ff).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62

    Rechtsmittel

    Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 10-23) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff).

    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offengelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

  • BGH, 20.12.1971 - V ZR 132/69

    Ausbaus der Bundesstraße 8 - Verlegung einer Gasleitung - Gestattung einer

    Soweit das Berufungsgericht zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten § 242 BGB heranzieht und dabei auf das "Veranlassungsprinzip" zurückgreift, wonach derjenige, der die Veränderung einer verlegten Leitungsanlage veranlaßt, dem Leitungseigentümer die ihm dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat, ist dazu zu bemerken: Der Senat hat bei der Veränderung von Längsleitungen infolge des Straßenausbaus eine Heranziehung des Veranlassungsprinzips zur Lösung des Interessenkonflikts zwischen dem Straßeneigentümer und dem Versorgungsunternehmen nicht nur ständig in Fällen abgelehnt, in denen eine abweichende Regelung vorlag (Urteil vom 27. Juni 1962 - V ZR 204/60, VkBl 1962, 572; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62, VkBl 1963, 566, 568 links; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 32/61, VkBl 1963, 564, 565 links = Elektrizitätswirtschaft Rechtsbeilage 1963, 79, 81 links).
  • BGH, 24.01.1969 - V ZR 74/65

    Abwasserkanal im Straßenkörper einer Bundesstraße

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  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der

    Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB kann nach stündiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, nur in Betracht kommen, wenn die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und es infolgedessen unterlassen haben, insoweit eine Regelung zu treffen; anderenfalls bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag und für eine Anwendung der Geschäftsgrundlage-Regeln ist kein Raum (Urteile vom 3. Februar 1960, V ZR 159/58, WM 1960, 665, vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 507, vom 5. Juli 1961, V ZR 188/59, WM 1961, 1192, 1194, vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151 f, und vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 14).
  • BGH, 12.06.1963 - V ZR 128/62

    Rechtsmittel

    Darauf kommt es aber im vorliegenden Falle allein an und nicht auf das Ausmaß der von der Beklagten zur Erfüllung weiterer Aufschließungsverträge noch etwa, aufzubringenden Beträge (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 15).
  • BGH, 25.01.1963 - V ZR 97/61

    Rechtsmittel

    Der Senat vermag dem zwar nicht zu folgen und deshalb auch die weitere Schlußfolgerung nicht zu ziehen, daß die Vertragschließenden dann die Möglichkeit der Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten und damit für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schon aus diesem Grunde kein Raum wäre (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 S. 14).
  • BGH, 30.09.1964 - V ZR 86/62

    Rechtsmittel

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